Über uns
Satzung
Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zu 1. Sport- und Fitnessverein Bocholt, unserem Zweck sowie Ihren Rechten und Pflichten.
Bei einem Beitritts- oder Austrittswunsch Ihrerseits, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf, wir senden Ihnen das entsprechende Formular jederzeit gerne zu!
Satzung des Vereins
1. Sport—und Fitness—Verein—Bocholt e.V.
in Bocholt,
in der Fassung vom 18. September 1993
Paragraph 1 — Name. Sitz
Der Verein führt den Namen: 1. Sport—und Fitness—Verein—Bocholt e.V.
Er hat seinen Sitz in Bocholt und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2 — Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sport
Er wird verwirklicht insbesondere durch körperliche Aktivitäten zur Erhaltung der Gesundheit.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen,
sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlostätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 3 — Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person in Bocholt und Umgebung werden.
Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des laufenden Monats.
Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Gegen schriftlichen Ausschlußbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluß wird wirksam zum Monatsende, bei Anrufung der Mitgliederversammlung, jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird in einer Geschäftsordnung festgelegt
In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlußverfahren und
alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
Paragraph 4 — Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden 5 Personen:
1) Vorsitzender
2) stellvertr. Vorsitzender
3) Geschäftsführer
4) stellvertr Geschäftsführer
5) Schriftführer
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind aber nur der Vorsitzende und der stellvertr. Vorsitzende
und der Geschäftsführer; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.
Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Die übrigen 2 Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der restliche Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis
zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz
kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
Paragraph 5 — Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit
einer Frist mindestens 2 Wochen einberufen unter Bekanntmachung der Tagesordnung.
Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen:
— Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
— Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder stellvertr. Vorsitzenden.
— Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Paragraph 6— Geschäfts—, Vereinsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst; in ihr werden
auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen.
Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Paragraph 7 — Protokolle
Über die Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Versammlungsleiter ist in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, sowie was im Protokoll festzuhalten ist.
Paragraph 8 — Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen ‚ ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.
Paragraph 9 — Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der
Einladung angekündigt war. Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung
angekündigt war.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bocholt zu, die
es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke im Sinne des
Paragraphen 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Liquidation findet gem. Paragraph 48 BGB vom zuletzt
eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung
kann andere Liquidatoren bestellen.
